Beitrittserklärung
Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum JFC Nieder-Ohmen e.V.
Name:____________________________ Vorname:_________________________
Geboren am: ___________________________in:___________________________
Wohnhaft in (Straße, Hausnummer):_______________________________________
Postleitzahl / Wohnort:_________________________________________________
Telefon:____________________________ E-Mail:__________________________
Ort: _______________________Datum:__________________________________
Unterschrift Mitglied
aktiv
passiv Mir wurde ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.
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Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschrift
An
JFC Nieder-Ohmen e.V.
35325 Mücke
Name des Mitglieds:__________________________________________________________
Hiermit ermächtige ich Sie widerruflich, die vom o. g. Mitglied zu entrichtenden
Beiträge zur Mitgliedschaft beim JFC Nieder-Ohmen e.V. bei Fälligkeit zu Lasten
meines Girokontos
Kontonummer: ______________________ Bankleitzahl:______________________
Bei (Kreditinstitut):__________________________________________________________
durch Lastschrift einzuziehen.
Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden
Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung.
__________________________________________________________________
Name, Vorname, Anschrift, des / der Kontoinhabers / in
___________________________________________________________________
Ort, Datum Unterschrift Kontoinhaber / in
Diese CLUBSATZUNG gliedert sich wie folgt:
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vereinsausschuss
§ 11 Die Kassenprüfer
§ 12 Satzungsänderungen
§ 13 Vermögen
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein wurde am 8. Juni 1986 in der Gaststätte am Windhainer See zu Nieder-Ohmen gegründet. Hier wurde der Name des Vereins auf Jugend- und Freizeit- Club Nieder-Ohmen e.V. festgelegt.
Am 23. April 1989 wurde über den Entwurf der Clubsatzung abgestimmt. Die Satzung beinhaltet, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Die Eintragung erfolgte am 13. Juli 1990 beim Amtsgericht Alsfeld. Die hier vorliegende Version der Clubsatzung
ist die am 25. März 2006 geänderte, gültige Version.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen JUGEND- und FREIZEIT- CLUB Nieder-Ohmen (JFC Nieder-Ohmen).
2. Der Verein hat seinen Sitz in 35325 Mücke/Nieder-Ohmen
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Bei Eintragung in das Vereinsregister erhält der Vereinsname
gemäß § 65 BGB den Zusatz “ e.V.“ .
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Jugend- und Freizeit- Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “
Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist es, durch selbstlose Förderung der Jugendarbeit und Jugendpflege zur Freizeitgestaltung der Mitglieder
und anderer Jugendlicher in Nieder-Ohmen und Umgebung beizutragen, sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums in
Nieder-Ohmen und die Durchführung von Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen.
Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Angebote in kreativen und kulturellen Bereichen
- Angebote zur Förderung der Geselligkeit
- Durchführung von Freizeitangeboten für Kinder
- Organisation und Durchführung von Säuberungsaktionen der Natur in und um Nieder-Ohmen
- Mitveranstaltung und Unterstützung bei traditionellen und dörflichen Veranstaltungen
- Weitere Maßnahmen, die sich meist aus aktuellem gegebenen Anlass ergeben
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, und die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, und die Satzung vorbehaltlos
anzuerkennen.
2. Der Verein besteht aus aktiven, passiven, jugendlichen und volljährigen Mitgliedern.
2.1 Aktive Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
2.2 Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte
1.1 Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
1.2 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
1.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit dem keine
gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
1.4 Die Mitglieder haben das Recht auf Erstattung von eventuell entstandenen Auslagen (Spesen). Sie erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
1.5 Die Mitglieder haben das Recht die Protokolle der Vorstandsitzungen und der Mitgliederversammlung beim
Schriftführer einzusehen.
2. Pflichten
2.1 Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
2.2 Sie haben die Pflicht, das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
2.3 Sie haben die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
2.4 Sie haben die Pflicht, an Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen. Im Falle einer
Verhinderung haben sie sich beim Vorstand abzumelden.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Beginn
1.1 Die Aufnahme erfolgt schriftlich, mit einem zu diesem Zweck vorbereitetem Vordruck. Dieser Vordruck ist vom
Schriftführer zu empfangen
2. Ende2.1 Durch Tod
2.2 Durch Austritt:
- Die Austrittserklärung hat schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
2.3 Durch Ausschluss:
Der Ausschluss erfolgt bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung, oder die Interessen des Vereins
oder wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als drei Monate im
Rückstand ist.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Vor Entscheidungen des Vorstandes muss dem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher
Gelegenheit gegeben werden, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem
Mitglied unter Darlegung der Gründe in einem eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Vorstand Berufung
zu einer Mitgliederversammlung einlegen. Bei dieser Mitgliederversammlung hat das Mitglied die Möglichkeit sich
persönlich zu rechtfertigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit
über den Ausschluss. Diese Abstimmung wird geheim durchgeführt.
Wird der Ausschluss vom Mitglied nicht innerhalb der oben genannten Frist angefochten, wird der Ausschluss
rechtskräftig und auch gerichtlich nicht mehr angefochten werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückerstattung
von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen.
Ein Wiedereintritt zum Verein ist in der Regel nicht möglich.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages stimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit ab. Beitragspflichtig sind alle Mitglieder. Diejenigen, die vor dem 01.07. des laufenden
Kalenderjahres Mitglied sind, zahlen den vollen Jahresbeitrag, andere die Hälfte. Zahlungsziel ist der 30.03. des
laufenden Kalenderjahres. Für Neubeitritt ist das Zahlungsziel drei Monate nach dem Beitrittstag. Bei Nichtbezahlung
erfolgt Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5, Abs. 2.3 der Satzung. Die Mahnungskosten trägt das säumige Mitglied.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Vereinsausschuss
Die Mitglieder der Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Der 1. Vorsitzende
b) Der 2. Vorsitzende
c) Der 1. Beisitzer
d) Der 2. Beisitzer
e) Der Schriftführer
f) Der 1. Kassenwart
g) Der 2. Kassenwart
Der 1. Vorsitzende hat die Funktion des Geschäftsführers. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden erfolgt
Vertretung durch den 2. Vorsitzenden. Sollte dieser auch verhindert sein, erfolgt Vertretung durch ein vom
1. Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.
Der Geschäftsführer hat die Pflicht, den Verein im Sinne von § 2 zu führen. Zu diesem Zweck hat er für
anfallende Tätigkeiten Delegationen zu bestellen.
2. Der Verein wird gerichtlich, sowie außergerichtlich von zwei vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedern
gemeinsam vertreten. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind Vorstandsmitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1500,- € belasten, braucht der
Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5. Die Kassenwarte verwalten die Vereinskasse und führen Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
Zahlungsanweisungen und sonstige Verträge bedürfen die Unterschrift eines Kassenwartes und des
Geschäftsführers. Sofern der zeichnende Kassenwart zur Zeit Geschäftsführer ist, hat der 1. Vorsitzende
eine andere Vertretung zu bestimmen.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Geschäftsführer geleitet werden. Zu
den Sitzungen muss der Sitzungsleitende mindestens eine Woche vorher einladen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindesten zwei Drittel der eingeladenen Personen erscheint. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der Sitzungsleitende innerhalb einer Woche eine neue Sitzung mit denselben
Tagesordnungspunkten einberufen, und bei der Einladung auf die Beschlussfähigkeit hinweisen. Diese 2.
Sitzung ist in jedem Falle beschlussfähig.
8. Der 1. Vorsitzende und der 1. Kassenwart müssen das 18. Lebensjahr spätestens am Tag ihrer Wahl
vollendet haben.
9. Die Beschlüsse und Protokolle der Vorstandssitzungen sind schriftlich abzufassen und vom Sitzungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung heißt Jahreshauptversammlung und findet immer innerhalb des ersten
Quartals des Geschäftsjahres statt und wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder über das amtliche
Miteilungsblatt einzuladen.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann auch jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist zu
einer Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies unter Angabe des Zweckes
schriftlich beantragt. Die Einladung hat gemäß § 9, Abs. 1, zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß § 9, Abs. 1, einberufen wurde, oder wenn mindestens
ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine Zweitversammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen. Zu dieser Versammlung müssen die Mitglieder schriftlich eingeladen werden, und
besonders auf die Beschlussfähigkeit hingewiesen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall
beschlussfähig.
5. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat die besondere Aufgabe den Vorstand zu wählen. Außerdem muss sie zwei
Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr Wählen. Sie muss bei der Jahreshauptversammlung die Berichte des
Vorstandes und der Kassenprüfer entgegennehmen, und anschließend den Vorstand entlasten. Desweiteren muss die
Mitgliederversammlung alles beschließen, was im Vorstand nicht beschlossen werden kann (wie z.B.:
Satzungsänderungen, Vereinsauflösung, etc. …).
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der Geschäftsführer. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Beschlussfassung erfolgt in
der Regel in offener Abstimmung, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Abstimmungsart
vorschreiben, oder mindestens ein Stimmberechtigtes Mitglied den Antrag auf eine geheime Abstimmung stellt. Die
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer wird in Form einer geheimen Wahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit
wird eine Stichwahl durchgeführt. Sollte für ein Amt nur ein Kandidat vorhanden sein, genügt die einfache
Abstimmung durch Handzeichen.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst, welches vom Leiter der Versammlung und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vereinsausschuss
Für die Durchführung spezieller Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse, bestehend aus mindestens zwei stimmberechtigten
Mitgliedern bestellt werden. Diese Ausschüsse haben die von ihnen übernommenen Aufgaben selbstständig durchzuführen. Über
die ergriffenen Maßnahmen ist der Vorstand zu informieren. Auf Antrag ist auch bei der Mitgliederversammlung Rechenschaft
abzulegen.
§ 11 Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind dazu verpflichtet, die Arbeit der Kassenwarte zu kontrollieren. Außerdem haben sie in der
Jahreshauptversammlung einen Bericht über die Prüfung der Vereinskasse zu erstatten, und bei anstandslosem Prüfbericht
anschließend Antrag auf Entlastung der Kassenwarte zu stellen.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In diesem speziellen Falle sind die
Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung in der in § 9 angegebenen Frist
einzuladen.
Um eine Änderung der Satzung zu beantragen muss mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied einen Antrag auf Änderung der
Satzung stellen. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 13 Vermögen
Das Vermögen des Vereins wird ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes gemäß § 2 verwendet. Niemand darf durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins gemäß § 2 der Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens drei Viertel der
abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Zur Abwicklung der Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung
drei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.